Bei vielen Immobilienvermietungen und Immobilienverkäufen geht eine Maklerprovision einher. Doch was genau ist eine Maklerprovision? Ein/-e Immobilienmakler/-in hat, laut §652 BGB, unter bestimmten Vorraussetzungen das Recht eine Maklerprovision zu erheben. Zu diesen Vorraussetzungen zählen:
Ein wirksamer Maklervertrag
Von dem Immobilienmakler wurde eine Maklertätigkeit geleistet
Ein Kauf- oder Mietvertrag wurde abgeschlossen
Der Vertragsabschluss kam durch eine Maklertätigkeit zustande
Der Maklervertrag war nicht im Nachhinein unwirksam, zum Beispiel durch einen Mangel
Bis letztes Jahr war nicht genau festgelegt, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. Bis dahin war es bei einer Vermietung überwiegend der Mietinteressent, der die Provision bei Vertragabschluss zahlte. Bei einem Immobilienverkauf sah das anders aus: Außer in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen und Hamburg, teilten sich Verkäufer und Käufer meistens die Maklerprovision. In den anderen Bundesländern musste im Regelfall der Käufer die Provision zahlen.
Seit dem 01.06.2015 gilt nun das Bestellerprinzip bei Vermietungen – das Bestellerprinzip wurde im März diesen Jahres durch den Bundestag beschlossen und besagt, dass in Zukunft der Besteller des Immobilienmaklers die Maklerprovision zahlen muss. Das ist im Normalfall der Vermieter. Nachteil für die Makler: Bereits erste Rückgänge im Vermietgeschäft, denn viele Eigentümer suchen sich nun ohne die Hilfe eines Maklers einen neuen Mieter. Vermieter, die mit Hilfe eines Maklers eine Wohnung vermieten, versuchen seitdem die dadurch entstandenen Kosten über höhere Abstandszahlungen (zum Beispiel für eine Einbauküche) wieder einzunehmen.
Das neue Gesetz der Maklerprovision gilt nur bei Immobilienvermietungen, nicht bei Immobilienverkäufen. Verkäufer und Immobilienmakler können nach wie vor selbst darüber verhandeln, wer den Makler bezahlt: Verkäufer, Käufer oder beide anteilig.
Bei Vermietungen kann die maximale Maklerprovision bis zu zwei Nettokaltmieten zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer betragen, wohingegen die Provisionshöhe bei einem Immobilienverkauf keinen gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Sie schwankt je nach Bundesland zwischen 5,95 Prozent und 7,14 Prozent – unterschiedliche Anteile des Verkäufers und Käufers, je nach Bundesland.
Bundesland |
Maklerprovision gesamt |
Verkäufer-Anteil |
Käufer-Anteil |
Baden-Württemberg |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Bayern |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Berlin |
7,14 % |
0 % |
7,14 % |
Brandenburg |
7,14 % |
0 % |
7,14 % |
Bremen |
5,95 % |
0 % |
5,95 % |
Hamburg |
6,25 % |
0 % |
6,25 % |
Hessen |
5,95 % |
0 % |
5,95 % |
Mecklenburg-Vorpommern |
5,95 % |
2,38 % |
3,57 % |
Niedersachsen 1 |
7,14 % oder 4,76-5,95 % |
3,57 % oder 0 % |
3,57 % oder 4,76-5,95 % |
Nordrhein-Westfalen 2 |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Rheinland-Pfalz 3 |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Saarland |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Sachsen |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Sachsen-Anhalt |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Schleswig-Holstein |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Thüringen 4 |
7,14 % |
3,57 % |
3,57 % |
Alle Angaben inkl. 19 % Mehrwertsteuer. Die Angaben zur Provisionshöhe vestehen sich als allgemein geltende Richtwerte.
1) Je nach Region werden unterschiedliche Provisionen vereinbart.
2) In Münster kann eine Käuferprovision von bis zu 4,75 % in Rechnung gestellt werden.
3) Im Kreis Mainz-Bingen wird in der Regel eine Käuferprovision in Höhe von 5,95 % verlangt.
4) In Westthüringen kann die Käuferprovision bis zu 5,95 % betragen.
Verkäufer-Anteil:
0,00 €
Käufer-Anteil:
0,00 €
Gesamt Maklerprovision:
0,00 €
Während bei Immobilienvermietungen die Maklerprovision nie frei verhandelbar ist, kann bei Immobilienverkäufen mit dem Makler verhandelt werden. Ist die Immobilie schwer vermittelbar oder der Auslauf des Maklervertrags steht bevor, so kann der Verkäufer mit dem Immobilienmakler eine niedrigere Provision vereinbaren.
In der Regel wird vereinbart, dass die Maklerprovision 7 bis 14 Tage nach Vertragsabschluss gezahlt werden muss. Ausnahmen bestätigen diese Regel: es ist auch möglich, dass Verkäufer die Provision an den Makler zahlen, wenn der Kaufpreis der Immobilie auf deren Konto eingegangen ist – das muss vorher zwischen beiden Parteien verhandelt und festgelegt werden.
Ein Verkäufer kann die bereits gezahlte Maklerprovision zurückverlangen, falls die oben genannten Vorraussetzungen nicht erfüllt worden sind. Außerdem ist ein Immobilienmakler dazu verpflichtet den Verkäufer bei Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht des Verbrauchers aufzuklären. Ist dies nicht geschehen, so ist der Vertrag unwirksam - die Maklerprovision kann zurückgefordert werden.