Vermietern und Verkäufern droht Bußgeld bis 15.000 Euro

02.08.2015 13:08

Bei Verkauf und Vermietung müssen Immobilienanzeigen Informationen zum energetischen Zustand des inseriertenGebäudes ausweisen. Ab Mai 2015 droht Vermieter und Immobilienverkäufern ein Bußgeld, wenn sie keine Energieangaben machen.

Immobilienanzeigen müssen Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten: Seit 1. Mai 2014 ist die Veröffentlichung bestimmter Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Nun werden die Regelungen verschärft, denn ab Mai 2015 drohen nun auch Bußgelder, wenn die Inserenten auf die Informationen verzichten.

Die Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder Online-Portalen. Die Verkäufer bzw. Vermieter sind nach der neuen Regelung dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

 

Das müssen Immobilienanzeigen enthalten

Folgende Daten in der Anzeige müssen bei Wohngebäuden berücksichtigt werden:

  • ·       die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • ·  der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in   Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr,
  • ·       der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.),
  • ·       das Baujahr des Gebäudes,
  • ·     die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/ Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

·       Für Nichtwohngebäude wie Büros, Hallen und Produktionsflächen gelten zum Teil abweichende Regelungen.
Mit Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) gewinnt der Energieausweis für Gebäude auch darüber hinaus an Bedeutung. So sind Verkäufer und Vermieter künftig verpflichtet, den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden. Bei Vermietung reicht eine Kopie als Anlage zum Mietvertrag.

Den für zehn Jahre gültigen Energieausweis müssen Vermieter und Verkäufer von Gebäuden oder Wohnungen den Interessenten unaufgefordert vorlegen. Auch beim Neubau oder einer umfassenden Sanierung ist die Ausstellung Pflicht.

Ein Mieter oder Käufer erfährt über den Ausweis, wie energieeffizient das Gebäude ist, und er erhält eine Orientierung, wie hoch die Heizkosten sein können. Eine Skala von Grün bis Rot verdeutlicht den energetischen Zustand.

Aber auch bei folgenden Punkten droht dem Eigentümer ein Bußgeld:

  •  Wenn im Energieausweis keine oder eine Falsche Registrierungsnummer vorliegt
  •  Unberechtigterweise ein Energieausweis ausgestellt wird
  • Energiekennwerte nicht oder Falsch angeben wurden

 

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

 

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Frank Weißbeck
Frank Weißbeck

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