Der Anspruch des Maklers auf eine Provision, die sogenannte Maklercourtage, beruht auf § 652 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bei Immobilienverkäufen setzt sich die Maklercourtage aus der Verkäufercourtage, auch als Innencourtage bezeichnet, und der Käufercourtage bzw. Außencourtage zusammen. Die Verkäufercourtage erhält der Makler vom Verkäufer der Immobilie, während die Käufercourtage vom Käufer gezahlt wird.
Welcher Anteil der Maklercourtage jeweils vom Käufer bzw. Verkäufer gezahlt wird, hängt davon ab, in welchem Bundesland sich die Immobilie befindet. In der Mehrzahl der Bundesländer ist es üblich, die Courtage gleichmäßig zwischen Verkäufer und Käufer aufzuteilen. Dies ist beispielsweise in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und dem Saarland der Fall. In einigen der nördlichen Bundesländern (z. B. Berlin, Brandenburg, Hamburg und Bremen) wird die Courtage dagegen vollständig vom Käufer bezahlt.
Während bei der Vermietung von Wohnimmobilien die maximale Höhe der Provision gesetzlich festgelegt ist, gelten beim Verkauf für die maximale Höhe keine rechtlichen Vorgaben. Eine Analyse der Maklerprovision nach Bundesländern geordnet ergibt nur geringe Unterschiede innerhalb von Deutschland. Üblich sind meist zwischen 5 und 6 % des Verkaufspreises gemäß Notarvertrag zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Ist die Höhe der Courtage nicht vertraglich festgelegt, so muss nach § 653 BGB die ortsübliche Courtage gezahlt werden.
Die je nach Bundesland unterschiedliche Aufteilung der Courtage auf Käufer und Verkäufer verursacht für diese damit unterschiedlich hohe Kosten. Die Käufercourtage beträgt üblicherweise 3 bis 6 % des Verkaufspreises, wobei z. B. in Baden-Württemberg und Bayern 3 %, in Berlin und Brandenburg 6 % fällig werden. Dagegen liegt die Verkäufercourtage z. B. in Berlin und Brandenburg bei 0 %, während sie z. B. in Baden-Württemberg und Bayern maximal etwa 3 % beträgt (jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer). Diese großräumigen Unterschiede können zusätzlich durch kleinräumige Variationen überlagert werden, z. B. wenn sich die Immobilie in einer begehrten Wohnlage befindet.
Aus rechtlicher Sicht wird die Courtage mit dem Abschluss eines Kaufvertrages fällig. Ausnahme hierbei ist jedoch ein bestehendes Eigeninteresse des Maklers an dem Verkauf, z. B. weil er der Eigentümer der Immobilie ist. In diesem Fall darf der Makler auch bei Abschluss eines Kaufvertrages keine Maklercourtage verlangen. Wird der Vertrag aus rechtlichen Gründen unwirksam, so muss der Makler die erhaltene Provision zurückzahlen. Tritt dagegen eine der beiden Parteien nach dem Abschluss des Vertrages zurück, hat das keinen Einfluss auf die erbrachte Leistung des Maklers und damit auf seinen Anspruch auf die vollständige Maklercourtage.
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